Satzung

§1 Name, Sitz und Tätigkeit des Vereins:

  1. Der Verein führt den Namen „Der Tierschutzverein für Kiel und Umgebung Korporation“

  2. Der Verein ist juristische Person – (Korporation) – durch landesherrliche Verleihung vom 20. September 1875 (veröffentlicht im Amtsblatt der Regierung zu Schleswig im Jahre 1875).

  3. Er hat seinen Sitz in Kiel. Sein Tätigkeitsgebiet erstreckt sich auf Kiel und Umgebung.


 §
2 Zweck des Vereins:

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist, den Tierschutzgedanken nach den geltenden Vorschriften zu verbreiten, durch Aufklärung, durch Belehrung und gutes Beispiel Verständnis für das Wesen der Tiere zu erwecken, ihr Wohlergehen zu fördern, insbesondere die Verhütung jeder Tierquälerei oder Tiermisshandlung zu erstreben und deren strafrechtliche Verfolgung zu veranlassen.

  1. Die Jugendlichen des Vereins können sich in einer Jugendgruppe zusammenschließen. In dieser soll die Jugend an den Tierschutzgedanken herangeführt werden und in die artgerechte Haltung und Pflege von Tieren eingewiesen werden. Die Ziele und den organisatorischen Aufbau der Jugendgruppe regelt die Jugendordnung.

  1. Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich nach Maßnahme der Gesetze nicht allein auf den Schutz der Haustiere, sondern auch auf den Schutz der in Freiheit lebenden Tiere. Insoweit gehört auch der Naturschutz zu den Vereinsaufgaben.

a) Die vorstehend genannten Zwecke werden verwirklicht durch die Errichtung und Unterhaltung eines Tierheims, Aufnahme entlaufener und herrenloser Tiere und deren Weitervermittlung, kurzzeitige Aufnahme von Tieren zu Betreuungszwecken.

b) Wahrnehmung von Aufgaben, wie sie im Vertrag zwischen dem Tierschutzverein und dem Magistrat der Landeshauptstadt Kiel vom 23. September 1973, zuletzt geändert am 26. Oktober 1982, festgelegt sind. Der Vertrag ist Bestandteil dieser Satzung.

  1. Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, nach bestem Wissen und Können dem Zweck des Vereins zu dienen und ihn zu fördern. Der Verein ist gemeinnützig.

  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


§3 Mitgliedschaft

  1. Ordentliches Mitglied kann jede unbescholtene Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat. Ferner können auch juristische Personen, Vereine, Gesellschaften oder Firmen als Mitglieder aufgenommen werden.

  2. Jugendliche unter 16 Jahren können Mitglied in der Jugendgruppe werden. Sie gelten als Vereinsmitglieder, besitzen jedoch kein passives und aktives Stimm- bzw. Wahlrecht im Verein. Die übrigen Rechte und Pflichten der Mitglieder der Jugendgruppe ergeben sich aus der Jugendordnung, die sich die Jugendgruppe selber gibt.

  3. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

  4. Jedem Mitglied wird neben der Satzung des Vereins ein Mitgliedsausweis ausgehändigt.

  5. Zu Ehrenmitgliedern können auf Antrag des Vorstands durch Beschluß einer Mitgliederversammlung solche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein oder um den Tierschutz überhaupt erworben haben. Sie erhalten eine Ehrenurkunde.

  6. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluß oder Tod.

  7. Der Austritt ist mit mindestens einvierteljährlicher Kündigungsfrist der Geschäftsstelle des Vereins schriftlich anzuzeigen. Der Austritt wird jedoch erst zum Schluß des laufenden Kalenderjahres wirksam. Bis dahin ist der Mitgliedsbeitrag zu zahlen.

  8. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden:

a) wenn es mit der Entrichtung des Jahresbeitrages ganz oder teilweise trotz zweimaliger Mahnung im Rückstand bleibt, wobei das Recht des Vereins, die rückständigen Beiträge einzufordern, unberührt bleibt,

b) wenn es dem Zwecke oder der Satzung des Vereins zuwiderhandelt,

c) wenn es das Ansehen des Vereins oder die Tierschutzbestrebungen schädigt oder im Verein oder in der Tierschutzbewegung Unfrieden stiftet.

Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Gegen seine mit Gründen mitzuteilende Entscheidung ist binnen 2 Wochen der Einspruch zulässig, über den die Mitgliederversammlung entscheidet.

§4 Beitrag

  1. Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu zahlen, dessen Höhe von dem Mitglied nach eigenem Ermessen bestimmt wird. Die Mitgliederversammlung setzt durch Beschluß den Mindestbeitrag fest.
  2. Die Höhe des Jahresbeitrags juristischer Personen, Vereine, Gesellschaften oder Firmen bestimmt der Vorstand von Fall zu Fall. Die Höhe des Jahresbeitrags der Tierschutzjugendgruppe wird von deren Jugendversammlung festgesetzt. Diese Jugendbeiträge werden direkt in die Jugendkasse gezahlt. Die Jugendkasse wird jährlich von dem/ der Schatzmeister(in) des Vereins geprüft.
  3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Sie besitzen jedoch alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.

§5 Organe

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§6 Vorstand:

  1. Vorstand des Vereins im Sinne de § 26 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind der/ die 1. Vorsitzende und der/ die 2. Vorsitzende. Jede(r) ist allein zur Vertretung berechtigt.
  2. Den Vorstand bilden der/ die 1. Vorsitzende, der/ die 2. Vorsitzende, der/ die Schriftführer(in), der/ die Schatzmeister(in), ein(e) von der Jugendgruppe vorgeschlagene(r) Vertreter(in), der/ die das 18. Lebensjahr vollendet haben muß, und zwei bis sieben Beisitzer(innen). Ist ein(e) besondere(r) Geschäftsführer(in) bestellt worden, so gehört auch diese(r) dem Vorstand an. Die Geschäftsverteilung des Vorstands wird durch Beschluß festgelegt.

§7 Wahl des Vorstands

  1. Der/ die 1. Vorsitzende und der/ die Schatzmeister(in) und die Beisitzer(innen) sind in ungeraden Jahren; der/ die 2. Vorsitzende und der/ die Schriftführer(in) und die Rechnungsprüfer(innen) sind in geraden Jahren auf je 4 Jahre zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die dem Verein mindestens 2 Jahre angehören. Die Wiederwahl, auch einzeln, für mehrere Amtsperioden ist zulässig.
  2. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so hat der Vorstand das Recht, sich selbst bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu ergänzen.
  3. Der Vorstand hat die ihm durch Gesetz und Satzung zugewiesenen Rechte und Pflichten. Insbesondere sind ihm folgende Aufgaben zu übertragen:

a) Einrichtung einer Geschäftsstelle sowie Einstellung und Entlassung des Personals,

b) Überwachung der Geschäftsführung,

c) Erledigung der ihm von der Mitgliederversammlung zugewiesenen Aufgaben.

  1. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn einschließlich des/ der 1. Vorsitzenden oder des/ der 2. Vorsitzenden mindestens 4 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
  2. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die von 2 Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben ist.

§8 Vorstandssitzungen:

  1. Der/ die 1. Vorsitzende oder sein(e)/ihr(e) Vertreter(in) lädt zur Vorstandssitzung ein. Die Einladung erfolgt mündlich oder schriftlich. Unter Bekanntgabe der Tagesordnung entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
  2. Der Vorstand kann sich mit Beisitzern/ Beisitzerinnen ergänzen, die mit Sachfragen beauftragt werden.

§9 Mitgliederversammlung

  1. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein. Diese soll mindestens einmal im Jahr stattfinden. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Mitteilung an die Mitglieder mit einer Frist von 14 Tagen. Sie muß einberufen werden, wenn es von 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich verlangt wird.
  2. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
  3. Anträge zur Mitgliederversammlung sind schriftlich spätestens 1 Woche nach Eingang der Einladung an den Vorstand zu senden (Datum des Poststempels).
  4. Die Jugendversammlung wird einmal im Jahr vom Jugendgruppenleiter einberufen. Einladungen und Abläufe der Versammlung regelt die Jugendordnung.

§10 Anträge der Mitglieder

Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, in den Mitgliederversammlungen Anträge zu stellen, die nach Beratung im Vorstand auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung zu setzen sind.

§11 Rechnungsprüfung

In den Mitgliederversammlungen werden aus den Mitgliedern des Vereins – nicht aber des Vorstandes – zwei Rechnungsprüfer(innen) gewählt. Ihnen sind die sämtlichen Unterlagen der Kassenführung so rechtzeitig vor der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen, daß sie in dieser den Prüfungsbericht erstatten können. Auf ihren Antrag wird von der Mitgliederversammlung dem/ der Schatzmeister(in) und dem Vorstand Entlastung erteilt. Die Rechnungsprüfer(innen) werden auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

§12 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung. Zu diesem Beschluß sind ¾ der Stimmen aller Mitglieder erforderlich. Muß eine solche Versammlung wegen Beschlußunfähigkeit vertagt werden, so ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit ¾-Mehrheit endgültig beschließt. Es muß jedoch auf diese Folge bei der Einberufung ausdrücklich hingewiesen werden.

  2. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Tierschutzbund, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§13 Satzungsänderungen:

Zur Änderung der Satzung ist 2/3-Mehrheit der zur Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder erforderlich.

Inkrafttreten: Diese Satzung tritt am Tage nach der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde in Kraft.

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung in Kiel am 27. Juni 2000